Unter einer Abfindung versteht man die einmalige Zahlung eines Geldbetrags vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung oder eines Aufhebungsvertrags. Sie dient als eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und dem damit einhergehenden Verdienstausfall. Mit Ausnahme des Falls einer betriebsbedingten Kündigung gem. § 1a KSchG besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, gerade dann, wenn der Arbeitgeber rechtmäßig gekündigt hat. Dennoch werden Abfindungen im Rahmen von Kündigungen oft gezahlt, um den Arbeitnehmer durch die Zahlung dazu zu überreden, auf einen Rechtsstreit und die damit verbundenen Kosten zu verzichten. Im Normalfall sind für den Anspruch auf eine Abfindung individualrechtliche Abfindungsvereinbarungen oder -regelungen durch einen
- Arbeitsvertrag,
- Tarifvertrag,
- Aufhebungsvertrag,
- oder Abfindungsvergleich
notwendig.
Die Höhe der Abfindung beträgt meist ein halbes oder ein volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Sie kann jedoch je nach den Umständen des Einzelfalls variieren. Hohe Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers bei seiner Kündigungsschutzklage würden z.B. einen Grund für eine höhere Abfindung darstellen.