Ein Arbeitsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Arbeit und der Arbeitgeber sich zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Aus dem Arbeitsvertrag lassen sich also folgende Pflichten herleiten:
- Arbeitspflicht des Arbeitnehmers: Gem. § 613 1 BGB hat der Arbeitnehmer die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Pflicht im Zweifel in Person zu leisten. Eine Übertragung der Arbeitspflicht auf eine Ersatzperson ist grds. nicht möglich. Art und Umfang der Arbeitspflicht ergeben sich dabei in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag und kann durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers konkretisiert werden. Der Arbeitnehmer ist nach § 611a I BGB jedoch nur zur Leistung der in dem Arbeitsvertrag genannten Dienste verpflichtet und muss keine nicht im Arbeitsvertrag genannten höheren oder minderwertigeren Arbeiten ausführen. Insofern muss sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers dem Arbeitsvertrag unterordnen. Jedoch müssen stets die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und die beiderseitigen Interessen gegeneinander abgewogen werden. Eine Ausnahme greift lediglich in Notfällen, in denen der Arbeitnehmer auch Aufgaben erledigen muss, die vollständig aus seinem Aufgabenbereich herausfallen, z.B. wenn Ware, die kurz vor dem Verderben steht, nur durch das Eingreifen des Arbeitnehmers gerettet werden kann.
- Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers: Aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach Art. 2 I GG i.V.m. §§ 611a, 242 BGB folgert man, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber auch einen Anspruch darauf hat, beschäftigt zu werden. Die Beschäftigung muss dabei der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitspflicht entsprechen. Diese Beschäftigungspflicht entfällt lediglich dann, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber nur mit wirtschaftlich nicht sinnvollen und unzumutbaren Mitteln möglich wäre.
- Zahlung des vereinbarten Entgelts: Der Arbeitgeber ist gem. § 611a II BGB verpflichtet, dem Arbeitnehmer für dessen Arbeitsleistung eine vereinbarte Vergütung zu zahlen. Für gewöhnlich steht die Vergütungspflicht im Arbeitsvertrag, sie gilt jedoch auch dann gem. § 612 I BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die geleistete Arbeit den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Die Höhe der Vergütung richtet sich ebenfalls nach der vertraglichen Vereinbarung, wobei jedoch das seit dem 01.01.2015 geltende Mindestlohngesetz beachtet werden muss. Fehlt es an einer Bestimmung über die Höhe der Vergütung, gilt gem. § 612 II BGB die übliche Vergütung als vereinbart. Das Arbeitsentgelt ist gem. § 107 I Gewerbeordnung (GewO) in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Die Bezahlung mit Naturalien oder Fremdwährungen ist grds. ausgeschlossen, außer wenn dies als Teil des Arbeitsentgelts dem Interesse des Arbeitnehmers dient oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht, z.B. durch die Möglichkeit zu günstigeren Konditionen Produkte des Unternehmens zu erwerben. Die Berechnung des Arbeitsentgelts kann auf unterschiedlichste Weise erfolgen. So wird beim Zeitentgelt das Gehalt des Arbeitgebers nach der von ihm aufgewandten Arbeitszeit berechnet, welche nach Stunden, Tagen, Wochen oder Monaten erfolgen kann. Beim Leistungsentgelt wird das Gehalt von der vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung beeinflusst. Je mehr der Arbeitnehmer leistet, desto mehr kann er verdienen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt gem. § 614 BGB die Auszahlung des Entgelts nachträglich nach dem Zeitraum, nach dem es bemessen ist. Ebenfalls unter diesen Punkt fällt die Pflicht des Arbeitgebers, Steuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß zu entrichten.
- Nebenpflichten: Im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen zahlreiche Nebenpflichten, welche sich ausdrücklich, vertraglich, gesetzlich oder aufgrund der in § 241 II BGB normierten Pflicht, auf die Interessen und Rechtsgüter des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, ergeben können.
- Diese Pflichten können beispielsweise in einer Verschwiegenheitspflicht oder einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht auf Seiten des Arbeitnehmers bestehen.
- Aus § 241 II BGB lässt sich zudem eine Schutzpflicht des Arbeitnehmers zugunsten der Interessen und Rechtsgüter des Arbeitgebers ableiten, die den Arbeitnehmer beispielsweise in die Pflicht nehmen kann, die Beschädigung von Geräten des Arbeitgebers durch einen Wasserrohrbruch dadurch abzuwenden, dass er das Wasser im betroffenen Rohr abstellt.
- Des Weiteren lässt sich aus dem Arbeitsvertrag auch eine Pflicht zu loyalem Verhalten bzw. zur Wahrung des Betriebsfriedens ableiten, die alle Parteien zur gegenseitigen Rücksichtnahme untereinander verpflichtet und konkrete Störungen des Arbeitsverhältnisses durch rücksichtsloses Verhalten unterbinden soll. Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers, sexuelle Belästigungen und Diskriminierungen seiner Arbeitnehmer durch andere Beschäftigte oder durch Kunden des Betriebs zu unterbinden.
- Auf Seiten des Arbeitgebers besteht zudem die Pflicht dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter unter angemessenen Bedingungen arbeiten können, wozu z.B. die Pflicht gehört, auf die Einhaltung des Arbeitsschutzes zu achten.
- Auch die Gewährung von Urlaub und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses lassen sich unter die Nebenpflichten des Arbeitgebers subsumieren.