Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung mit höchstens 450 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einer Arbeitszeit von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Man unterscheidet also zwischen den 450 Euro Minijobs, die auf eine bestimmte Verdienstobergrenze (450 Euro im Monat / 5.400 Euro im Jahr) begrenzt sind und den kurzfristigen Minijobs, die von vornherein auf eine bestimmte Zeit begrenzt sind. Bei der Berechnung der Verdienstobergrenze zählen Urlaubsgeld, sowie einmalige Zahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld, hinzu. Wird die Verdienstobergrenze von 450 Euro bzw. 5400 Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Als Minijobber hat man grds. die gleichen Rechte wie ein Vollzeitbeschäftigter. Dazu zählen insbesondere
- der Kündigungsschutz und die damit verbundenen Fristen,
- Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
- der Urlaubsanspruch sowie
- ggf. Ansprüche auf die Erstellung eines Arbeitszeugnisses oder auf die Zahlung von Gratifikationen wie z.B. das Weihnachtsgeld.
Bei der Ausübung eines Minijobs muss man keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abführen und man erhält keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld. In der Rentenversicherung sind Minijobber grds. pflichtversichert. Sie können sich jedoch auf Antrag von dieser Pflichtversicherung befreien lassen bzw. den Beitrag, welchen der Arbeitgeber für sie in die Rentenversicherung einzahlt, aus eigener Tasche aufstocken, damit die Minijobber ihre späteren Rentenansprüche erhöhen können. Durch die Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Minijobber an die Sozialversicherung abführt, werden diese nicht automatisch kranken- und pflegeversichert. Erst ab einem Verdienst über 450 Euro führen Arbeitnehmer Beiträge in die Sozialversicherung ab und erwerben somit den Versicherungsschutz. Minijobber müssen sich also selbst um eine entsprechende Versicherung bemühen.