Der Arbeitsvertrag ist der Vertrag, welcher zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossen wird. Durch den Abschluss des Arbeitsvertrags entsteht die Begründung des Arbeitsverhältnisses. Bei Arbeitsverträgen unterscheidet man zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen. Während das Arbeitsverhältnis bei befristeten Arbeitsverträgen, ohne dass dafür eine Kündigung benötigt wird, zum vereinbarten Zeitpunkt endet, gelten unbefristete Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit und bedürfen zu ihrer Beendigung einer Kündigung.
Befristete Arbeitsverträge müssen gem. § 14 IV des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) schriftlich abgeschlossen werden, während für unbefristete Arbeitsverträge keine besondere Form vorgesehen ist, so dass sie beispielsweise auch mündlich abgeschlossen werden können. Jedoch müssen gem. § 2 I Nachweisgesetz (NachwG) spätestens einem Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten und dem Arbeitnehmer ausgehändigt werden. Ein Arbeitsvertrag enthält meist die folgenden Inhalte:
- Namen der Vertragsparteien
- Aufgaben des Arbeitnehmers
- Beginn und bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Arbeitsort
- Arbeitszeit
- Vergütung des Arbeitsverhältnisses
- Urlaubsdauer
- Kündigungsfristen
- Vorgehen im Krankheitsfall
- Weitere Nebenpflichten (z.B. eine Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers)
Arbeitsverträge können dann nicht abgeschlossen werden, wenn
- die Person, mit der das Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- mit dem Vertrag gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen wird.