Arbeitnehmer und Arbeitgeber

In Bezug auf den Wortlaut von § 611a I 1 BGB ist mit dem Begriff „Arbeitnehmer“ eine Person gemeint, die weisungsgebundene fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Ob diese Arbeit dabei in einem Betrieb oder außerhalb geleistet wird, spielt für die Annahme der Arbeitnehmereigenschaft keine Rolle. Einige Anhaltspunkte, an denen festzustellen ist, ob man einen Mitarbeiter als Arbeitnehmer klassifizieren kann, sind

  1. Die Weisungsgebundenheit: Der Arbeitnehmer kann Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung nicht selbst bestimmen. Er unterliegt den Weisungen seines Arbeitgebers und ist dazu verpflichtet, seine Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen.
  2. Die Arbeitsorganisatorische Abhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb: Der Arbeitnehmer arbeitet mit anderen Arbeitnehmern des Arbeitgebers in einer Arbeitsorganisation zusammen und nutzt die Betriebsmittel des Arbeitgebers.
  3. Das unternehmerische Risiko: Auch die Frage danach, wer das unternehmerische Risiko trägt, kann dabei helfen, die Arbeitnehmereigenschaft festzustellen. Arbeitnehmer tragen grundsätzlich kein unternehmerisches Risiko.

Bei dem Merkmal der „persönlichen Abhängigkeit“ ist zu beachten, dass es nicht auf die wirtschaftliche Abhängigkeit desjenigen ankommt, der die Arbeit leistet. Jemand der persönlich selbstständig ist, ist z.B. auch dann nicht Arbeitnehmer, wenn er von einem anderen wirtschaftlich abhängig ist.

Ein Arbeitgeber ist jede natürliche Person, Personengesellschaft oder juristische Person, die Arbeitnehmer beschäftigt. Abzugrenzen ist der Begriff des Arbeitgebers von dem des Unternehmers, denn ein Unternehmer kann auch jemand sein, der keine Arbeitnehmer beschäftigt. Der Begriff des Unternehmers beschreibt lediglich gem. § 14 BGB die selbstständige Teilnahme am Wirtschaftsverkehr.